Anwalt für die Pflegeversicherung

Anwalt für die Pflegeversicherung

Jendrik Gundlach – Anwalt für die Pflegeversicherung

Willkommen bei der Kanzlei für Sozialrecht von Rechtsanwalt Jendrik Gundlach in Berlin-Steglitz. Meine Kanzlei ist spezialisiert auf Fälle des gesetzlichen Pflegerechts im Sozialrecht (SGB XI). Von der Beratung über den Widerspruch bis zur Klage stehe ich Ihnen als Anwalt für die Pflegeversicherung gerne jederzeit zur Seite.

Fallbeispiele eines Anwalts für die Pflegeversicherung

Fallbeispiele eines Anwalts für die Pflegeversicherung

Die verschiedenen Fälle im Pflegerecht

Meine Kanzlei beschäftigt sich mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Fallbeispielen im Pflegerecht. Dazu gehören insbesondere:

› Ablehnung eines Pflegegrads bei Ersteinstufung durch MD

› Verneinung der Höherstufung im Pflegegrad bei Verschlimmerung

› Runterstufung des Pflegegrads nach Prüfung

› Individuelle Leistungen der Pflegeversicherung

Fallbeispiele eines Anwalts für die Pflegeversicherung

Die verschiedenen Fälle im Pflegerecht

Meine Kanzlei beschäftigt sich mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Fallbeispielen im Pflegerecht. Dazu gehören insbesondere:

› Ablehnung eines Pflegegrads bei Ersteinstufung durch MD

› Verneinung der Höherstufung im Pflegegrad bei Verschlimmerung

› Runterstufung des Pflegegrads nach Prüfung

› Individuelle Leistungen der Pflegeversicherung

Erstberatung durch einen Anwalt für die Pflegeversicherung

Erstberatung durch einen Anwalt für die Pflegeversicherung

Informationen zum Ablauf einer Erstberatung im Pflegerecht

§ 34 RVG definiert die Erstberatung im Pflegerecht als mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängt. Betrachten Sie das Erstberatungsgespräch also als Auskunftsmöglichkeit darüber, welche Rechte und Pflichten Ihnen gegenüber der gesetzlichen Pflegeversicherung zustehen. Keinesfalls besteht nach einem Erstberatungsgespräch daher die Pflicht den Anwalt für die Pflegeversicherung auch mit der Einlegung von Rechtsmitteln wie einem Widerspruch oder einer Klage zu beauftragen.

Erstberatung durch einen Anwalt für die Pflegeversicherung

Informationen zum Ablauf einer Erstberatung im Pflegerecht

§ 34 RVG definiert die Erstberatung im Pflegerecht als mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängt. Betrachten Sie das Erstberatungsgespräch also als Auskunftsmöglichkeit darüber, welche Rechte und Pflichten Ihnen gegenüber der gesetzlichen Pflegeversicherung zustehen. Keinesfalls besteht nach einem Erstberatungsgespräch daher die Pflicht den Anwalt für die Pflegeversicherung auch mit der Einlegung von Rechtsmitteln wie einem Widerspruch oder einer Klage zu beauftragen.

Kontaktaufnahme zum Anwalt für die Pflegeversicherung

Kontaktaufnahme zum Anwalt für die Pflegeversicherung

Termin zur Beratung vereinbaren

Für eine erste Kontaktaufnahme zum Anwalt für die Pflegeversicheurng, zum Beispiel zur Terminvereinbarung für eine Erstberatung, empfiehlt es sich einfach in der Kanzlei unter – (030) 556 114 03 – anzufen. Schildern Sie in diesem Gespräch Ihr Anliegen und was Sie vorab vor einem möglichen ersten Treffen gerne vom Anwalt erfahren würden. Da diese Gespräche für einen Anwalt den ganz normalen Arbeitsalltag darstellen, brauchen Sie tatsächlich wirklich keine Scheu zu haben. Gerne können Sie hier auch einen Rückruf anfordern:

3 + 8 =

Hinweis zur Nutzung des Rückrufformulars:

Mit der Nutzung des Rückrufformulars erklären Sie sich mit einer Kontaktaufnahme und der dazugehörigen notwendigen Verarbeitung Ihrer Daten einverstanden. Weitere Informationen unter: Datenschutzerklärung. Durch das Absenden und das Bereitstellen der Rückrufanfrage kommt kein Vertrag zustande. Es wird jediglich das gegenseitige Interesse an einer Kontaktaufnahme kundgetan. Soweit bei Rechtsmitteln Fristablauf droht, sollte unmittelbar Ihrerseits ein Anruf in der Kanzlei erfolgen. Ein tatsächlicher Rückruf kann nicht garantiert werden.

Kontaktaufnahme zum Anwalt für die Pflegeversicherung

Termin zur Beratung vereinbaren

Für eine erste Kontaktaufnahme zum Anwalt für die Pflegeversicherung, zum Beispiel zur Terminvereinbarung für eine Erstberatung, empfiehlt es sich einfach in der Kanzlei unter – (030) 556 114 03 – anzufen. Schildern Sie in diesem Gespräch Ihr Anliegen und was Sie vorab vor einem möglichen ersten Treffen gerne vom Anwalt erfahren würden. Da diese Gespräche für einen Anwalt den ganz normalen Arbeitsalltag darstellen, brauchen Sie tatsächlich wirklich keine Scheu zu haben. Gerne können Sie hier auch einen Rückruf anfordern:

13 + 5 =

Hinweis zur Nutzung des Rückrufformulars:

Mit der Nutzung des Rückrufformulars erklären Sie sich mit einer Kontaktaufnahme und der dazugehörigen notwendigen Verarbeitung Ihrer Daten einverstanden. Weitere Informationen unter: Datenschutzerklärung. Durch das Absenden und das Bereitstellen der Rückrufanfrage kommt kein Vertrag zustande. Es wird jediglich das gegenseitige Interesse an einer Kontaktaufnahme kundgetan. Soweit bei Rechtsmitteln Fristablauf droht, sollte unmittelbar Ihrerseits ein Anruf in der Kanzlei erfolgen. Ein tatsächlicher Rückruf kann nicht garantiert werden.

Urteile im Pflegerecht

Urteil im Pflegerecht

Leitsätze aktueller Urteil im Pflegerecht

Lesen Sie die Leitsätze aktueller Entscheidungen im Pflegerecht. Vielleicht ist auch eine Entscheidung dabei, die für Sie und Ihre Belange positv ist.

Urteil im Pflegerecht

Leitsätze aktueller Urteil im Pflegerecht

Lesen Sie die Leitsätze aktueller Entscheidungen im Pflegerecht. Vielleicht ist auch eine Entscheidung dabei, die für Sie und Ihre Belange positv ist.

Informationspflichten zu Leistungen nach Landesrecht

BSG, Urteil vom 30.08.2023, Aktenzeichen: B 3 P 4/22 R

Pflegekassen müssen im Rahmen der Angaben zu ihren Leistungen bei Pflegebedürftigkeit auch über die nach Landesrecht im jeweiligen Bundesland anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag und deren Voraussetzungen informieren

Übergang zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff

BSG, Urteil vom 17.02.2022, Aktenzeichen B 3 P 6/20 R

Auf eine beim Übergang zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff noch anhängige Klage können Pflegeleistungen ohne erneuten Leistungsantrag zuzuerkennen sein, wenn die dazu berechtigende Pflegebedürftigkeit erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts eingetreten ist.

Leistungen der sozialen Pflegeversicherung oder Eingliederungshilfe

BSG, Urteil vom 11.11.2021, Aktenzeichen: B 3 P 2/20 R

Leistungen der sozialen Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe für die Pflege von Menschen mit Behinderungen in vollstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe stehen in einem Vorrang-Nachrang-Verhältnis.

Gemeinsame Wohnung

BSG, Urteil vom 10.09.2020, Aktenzeichen: B 3 P 1/20 R

Eine „gemeinsame Wohnung“ im Sinne der Regelungen über den Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige liegt vor, wenn die gesamte Wohnanlage so gestaltet ist, dass ein gemeinschaftliches Zusammenwohnen über die Nutzung von rein funktionalen Einrichtungen hinaus möglich ist.

Informations- und Beratungspflichten von Krankenhäusern

BSG, Urteil vom 17.06.2021, Aktenzeichen B 3 P 5/19 R

Verletzen Krankenhäuser sozialrechtliche Informations- und Beratungspflichten im Rahmen des Versorgungs- und Entlassmanagements zu Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, sind Beratungsfehler den Pflegekassen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zuzurechnen.

Rechtsdokumente

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Die Rechtsdokumente der Kanzlei für  Pflegerecht im Überblick

Auf den folgenden Seiten erhalten Sie die Informationen zu den Rechtsdokumenten der Kanzlei für Pflegerecht:

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